Monat: Oktober 2015

Wenn Menschen Artikel in Zeitungen veröffentlichen, heißt das noch lange nicht, dass sie Ahnung von Jura haben, Folge 4378.

Der Editionsphilologe Roland Reuß hat in der FAZ das jüngste Urteil des BGH besprochen, in dem es um die Frage geht, ob Universitätsbibliotheken Lehrbücher digitalisieren dürfen und wenn ja, ob sie dafür sorgen müssen, dass diese Dateien wenigstens nicht unerlaubt in Umlauf gebracht werden. Nun habe ich wenig Ahnung von Editionsphilologie, Herr Reuß hat dafür wenig Ahnung von Rechtsprechung, und so ergänzen wir uns ganz gut. Sein Artikel ist nämlich ein prima Beispiel dafür, dass sich an Juristenschelte nur wagen sollte, wer wenigstens ein rudimentäres Grundverständnis der Materie hat.

Hintergrund ist ein Streit der TU Darmstadt mit einem Lehrbuchverlag. Die TU hat mehrere Lehrbücher digitalisiert und an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung gestellt. An diesen Leseplätzen konnte das digitalisierte Lehrbuch auch ausgedruckt bzw. per USB-Stick mit nach Hause genommen werden, sehr zum Ärger des Verlags, der Einbußen befürchtete. Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2015 entschieden, dass das alles so in Ordnung ist und weder gegen Urheber- noch gegen Verwertungsrechte verstößt. Das ist eine „Schande“ und „Kriegserklärung“.

Herr Reuß wünscht sich

einen Karl Kraus, um die Ausformulierung der sophistischen Tendenz, die das Urteil grundiert, mit einer sprachlichen Razzia zu überziehen.

Ich bin zwar bei weitem nicht Karl Kraus, helfe aber gern. Was stört denn besonders am Urteil?

In ihm werden die besonders wackligen Paragraphen 52a und 52b des Urheberrechts zur Behebung einer „planwidrigen Regelungslücke“ (!) so zusammengeschmiedet, dass für die Rechte von Urhebern in der Praxis kein Platz mehr bleibt.

Räumen wir erst mal die groben Brocken beiseite, zu den Urheberrechten sage ich im nächsten Beitrag was . Zunächst zur „planwidrigen Regelungslücke“: das ist ein feststehender Fachbegriff, der ein bisschen lustig und erklärungsbedürftig ist, aber im Grunde genommen nichts Aufregendes. Karl Kraus, der unter anderem Rechtswissenschaft studierte, könnte diese juristische Methode gekannt haben. Es kommt immer wieder vor, dass der Gesetzgeber beim Gesetzgeben nicht an alles gedacht hat, und dann steht man als Gesetzesanwender da und hat eine Vorschrift, die nur so halb passt. In diesen Fällen ist es möglich, die nur so halb passende Vorschrift analog anzuwenden. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips, das es verbietet, Regeln willkürlich zu erfinden, anzuwenden oder nicht anzuwenden, bedarf es da einiger Voraussetzungen, nämlich zum einen der besagten planwidrigen Regelungslücke: die Vorschrift passt nur so halb, es spricht aber alles dafür, dass sie eigentlich ganz passen soll. Hat man diese Regelungslücke festgestellt, bedarf es noch der „vergleichbaren Interessenlage“: die Situation ist zwar vom Gesetz nicht erfasst, aber den erfassten Fällen sehr ähnlich. Und was ist noch ein Problem?

Nun unterzieht sie das Urteil des BGH zum Zwecke der „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung“ (!) einer äußerst phantasievollen urheberfeindlichen Hermeneutik.

Auch die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist ein terminus technicus, Herr Reuß. Den kannte Karl Kraus vermutlich noch nicht. Richtlinienkonforme Rechtsauslegung bzw. -fortbildung meint nichts anderes als die Anwendung des nationalen Rechts mit Blick auf Europarecht, das Vorrang hat. Das war in diesem Verfahren besonders wichtig, weil der BGH extra beim EuGH angefragt hat, wie eine bestimmte EU-Richtlinie zu verstehen sei, und der EuGH daraufhin ein paar Auslegungsvorgaben rüberreichte. Es wäre europarechtswidrig gewesen, die zu ignorieren.

Auf Druck des Bibliotheksverbands waren diese Paragraphen zunächst – schon das eine seltsame Konstruktion – auf Zeit ins Gesetz aufgenommen worden; angeblich, um zu testen. Von der großen Koalition sind sie dann erst vor kurzem mehr oder weniger stillschweigend, jedenfalls ohne große Rücksicht auf die Produzenten von Texten entfristet worden.

Was ist eine seltsame Konstruktion? Lobbyismus wohl kaum. Befristete Geltung? Auch das kommt häufiger vor, als man meint. Häufig hat eine Befristung rechtstechnische Gründe, etwa wenn Vorschriften kontinuierlich weiterentwickelt werden oder anderweitig bereits absehbar ist, dass es sich nur um eine Übergangsregelung handeln wird.

Gerichten angesichts eines so heillosen Gesetzesschlamassels dergleichen zu überlassen wird nötig, weil der Gesetzgeber neuerdings (Stichwort: Dublin-Abkommen) öfters keine Lust zu haben scheint, die Folgen seiner Gesetzgebung auch noch abschätzen zu müssen.

Aus Rechtsanwendersicht finde ich es irgendwie niedlich, dass gerade diese Paragraphen schon ein „heilloser Gesetzesschlamassel“ sein sollen. Es gibt beileibe schlimmere Schlamassel, aber dazu bei anderer Gelegenheit mehr. In den nächsten Tagen folgt erst mal der urheberrechtliche Teil zu diesem… ähm… Elaborat.