„Merkels „Wir schaffen das“-Kurs von 2015 war rechtens – das bestätigt der Europäische Gerichtshof“, „Merkels Willkommenspolitik war eindeutig rechtswidrig!“
Zwei von vielen Schlagzeilen zum Thema, zwei „EuGH-Urteile“. Zwei Pole in der Medienlandschaft: Der Spiegel, selbst- und fremdernanntes Leitmedien unter „Lügenpresse“-Verdacht, und die „Freie Welt“, nach eigenen Angaben bestrebt, dem Nutzer ein „möglichst objektives Bild des Gesamtgeschehens“ zu liefern. Wer von beiden hat Recht? Nehmen wir die EuGH-Urteile als Maßstab und schauen, wer sich angesichts der komplizierten Materie besser schlägt.
1. Um welche Urteile geht es?
Okay, das ist noch nicht kompliziert. Vorbildlich hier der Spiegel: Er nennt Aktenzeichen und verlinkt die Entscheidungen des EuGH, ein Urteil vom 26.07.2017, Az.: C-646/16 (im Folgenden nach den Klägerinnen: „Jafari“) und ein weiteres vom gleichen Tag, Az.: C-490/16 (im Folgenden nach den Initialen des Klägers: „A.S.“), das derzeit noch nicht auf Deutsch verfügbar ist. Das begeistert mich, da der Spiegel sich hier von zahlreichen anderen Medien abhebt: Häufig befindet sich die Quellennennung auf „Amerikanische Forscher haben herausgefunden, dass…“-Niveau.
Die Freie Welt spricht lediglich von den Klagen zweier Afghanen und eines Syrers, das dürften diesselben Urteile sein, die der Spiegel zitiert. In der Sache „Jafari“ stammen die Klägerinnen aus Afghanistan (EuGH, „Jafari“, Rn. 29), und „A.S.“ kommt aus Syrien (EuGH, „A.S.“, Rn. 14).
Diese Runde geht klar an den Spiegel.
2. Und um welche Rechtsnormen geht es?
Wer Lust hat, kann sich im Urteil „Jafari“ Rn. 3 bis 28 anschauen, dort zitiert der EuGH sämtliche relevanten Rechtsvorschriften. Deren Darstellung ist keinen Journalisten ernsthaft zuzumuten. Die für die in den Überschriften definierte Ausgangsfrage – Ist Angela Merkels Politik im Sommer 2015 rechtmäßig gewesen? – wesentliche Vorschrift ist Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung (das müsst ihr vorläufig glauben, ich komme drauf zurück):
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Es sollte also wenigstens die Dublin-III-Verordnung genannt werden, besser noch Art. 17 Abs. 1 oder zumindest eine Umschreibung dieser Verordnung und der genannten Klausel. Der Spiegel umschreibt die „Eintrittsklausel“ in den ersten beiden Absätzen, und spricht später von den Dublin-Regeln bzw. der Dublin-Verordnung. Google hilft zwar weiter, wenn man „Dublin-Verordnung“ sucht, noch hilfreicher wäre es, hätte der Spiegel zur „Eintrittsklausel“ wenigstens Art. 17 der Dublin-III-Verordnung genannt.
Die Freie Welt nennt nur die Dublin-Verordnung und verschweigt die Eintrittsklausel komplett.
Auch diese Runde geht an das Mainstream-Medium.
3. Welchen Sachverhalt hat das Gericht entschieden?
Die beiden Damen Jafari betraten 2016 EU-Boden in Kroatien und reisten über Slowenien weiter nach Österreich, wo sie für sich und ihre Kinder internationalen Schutz beantragten. Österreich lehnte die Anträge ab und ordnete ihre Rückführung nach Kroatien an. Beide klagten dagegen vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren aussetzte und dem EuGH einige Fragen, insbesondere zur Auslegung der Schengen- und der Dublin-III-Bestimmungen vorlegte. A.S. reiste ebenfalls über Kroatien ein und weiter nach Slowenien, wo er internationalen Schutz beantragte. Slowenien tat es Österreicht gleich und beschloss seine Rückführung nach Kroatien, auch hier legte schließlich das mit der Klage befasste Gericht dem EuGH mehrere Fragen vor. Mit diesen Fragen sollte geklärt werden, welches Land für die Flüchtlinge eigentlich zuständig ist.
Beim Spiegel ist das deutlich kürzer, als ich es hier dargestellt habe:
In dem EuGH-Verfahren ging es um Kroatien, dessen Regierung 2015 und 2016 Tausende Flüchtlinge in Bussen nach Slowenien und Österreich bringen ließ, damit sie dort Asylanträge stellen. Darunter waren auch ein Syrer und eine afghanische Familie, die wieder nach Kroatien zurückgeführt werden sollten und dagegen geklagt hatten.
Knapp, knackig, allerdings mit einer Ungenauigkeit, auf die ich gleich zu sprechen komme.
Noch knackiger bei der Freien Welt:
Zwei Afghanen und ein Syrer haben vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) geklagt. Sie waren über Kroatien eingereist, der Syrer stellte danach einen Asylantrag in Slowenien, die Afghanen in Österreich.
Der ganz grundlegende Sachverhalt (Einreise über Kroatien, Antrag auf internationalen Schutz in anderen EU-Staaten und folgender Rechtsstreit) ist richtig. Man beachte aber hier das Geschlecht der „Afghanen“: Da es sich bei den beiden Jafaris um Frauen handelt, wäre die Verwendung der femininen Pluralform „Afghaninnen“ grammatikalisch angezeigt. Der Spiegel spricht etwas allgemeiner von „einer afghanischen Familie“.
Was im Spiegel unklar bleibt und bei der Freien Welt schlicht falsch ist: Es handelt es sich um Vorlagefragen der Gerichte Österreichs bzw. Sloweniens an den EuGH, nicht um Klagen der Asylsuchenden.
Und was hat das mit „Wir schaffen das!“ zu tun? Der EuGH hat eindeutig nicht über die freiwillige Aufnahme einer großen Anzahl Flüchtlinge durch Deutschland im Sommer 2015 entschieden. Der Spiegel signalisiert das durch Verwendung des Wörtchens „indirekt“ gleich zu Beginn, auch wenn sich das leicht überlesen lässt. Die Freie Welt betont, es handele sich um Einzelfälle, jedoch mit einer „weitaus größeren juristischen Dimension“, aber da sie den Sachverhalt der Urteile wenigstens knapp wiedergibt, ist für den Leser theoretisch erkennbar, dass der EuGH nicht über Angela Merkels Politik entschieden hat.
Beide Kontrahenten lassen hier Federn, mit zwei deutlichen Falschaussagen verliert die Freie Welt.
4. Gibt der Artikel die wesentlichen Argumente wieder?
Bis jetzt haben wir uns mit Formalien herumgeschlagen. Packen wir nun das Präzisionsbesteck aus, um aus den EuGH-Urteilen herauszupräparieren, was Redakteure dazu bringt, kernige Aussagen zu Angela Merkels Flüchtlingspolitik im Sommer 2015 zu treffen.
Gegenstand der Vorlagen ist in beiden Fällen die Frage, ob die Flüchtlinge wieder nach Kroatien zurück müssen, weil Kroatien – und nicht Österreich bzw. Slowenien – für ihre Anträge zuständig ist. Eben das regelt nämlich die schon erwähnte Dublin-III-Verordnung: Bei einer illegalen Einreise in einen EU-Mitgliedsstaat ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei einer illegalen Einreise nach Kroatien also Kroatien. Bei einer legalen Einreise ist – grob gesagt – der Staat für die Prüfung des Schutzantrages zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde. Das wären dann Österreich bzw. Slowenien.
Die Flüchtlinge machten nun geltend, sie seien keineswegs illegal eingereist: Kroatien habe ihnen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ein- und Weiterreise gestattet und damit eine Art „De facto-Visum“ erteilt. Jedenfalls hätten sie gerade aufgrund dieser Duldung die Grenze nicht „illegal übertreten“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Der sehr weiten Auslegung des Begriffes „Visum“ folgt der EuGH nicht (EuGH, „Jafari“, Rn. 48 ff.). Und liegen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vor, so sei die Einreise illegal, Duldung durch Behörden hin, außergewöhliche Umstände her (EuGH, „Jafari“, Rn. 74 ff.). Auch bei „Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger“ (EuGH, „Jafari“, Rn. 93) gelte nichts anderes: Die Dublin-III-VO sehe für diese Fälle keine Ausnahmen vor, es gebe ein Frühwahrnsystem, die Organe der EU könnten in Ausnahmesituationen vorläufige Maßnahmen erlassen, und außerdem kommt unsere Eintrittsklausel von oben ins Spiel:
Viertens kann […] die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten […] von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschließen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. (EuGH, „Jafari“, Rn. 100)
Mit anderen Worten: Andere EU-Staaten können helfen. Sie müssen es nicht, können aber. Beispielsweise können sie ihre Grenzen öffnen, Flüchtlinge ins Land lassen, deren Anträge entgegennehmen und diese prüfen. Auch wenn diese Flüchtlinge illegal eingereist sind. Wie wir gerade gesehen haben, ist die Beurteilung, ob die Einreise legal oder illegal war, ausschlaggebend für die Zuständigkeitsverteilung unter den EU-Staaten. Mit den inhaltlichen Erfolgsaussichten des Antrages, den die Flüchtlinge hier (oder in Österreich, oder sonstwo) stellen, hat dies nichts zu tun.
Der Spiegel fasst daher richtig, wenngleich gefolgt von Stänkerei, zusammen:
Ein EU-Land, so die Richter, darf Asylbewerber aus humanitären Gründen freiwillig aufnehmen – auch wenn es für deren Anträge eigentlich gar nicht zuständig ist.
Die Zusammenfassung lehnt sich dann aber schon weit aus dem Fenster:
Damit haben die Richter indirekt die Öffnung Deutschlands für Hunderttausende Flüchtlinge im Sommer 2015 gutgeheißen […].
Hier bewegen wir uns allmählich in Richtung Wunschdenken, denn zwischen der generellen Aussage „andere Staaten können sich für zuständig erklären“ und dem positiv besetzten „Gutheißen“ einer solchen Aktion ist semantisch durchaus Luft.
Völlig dem Wunschdenken ergibt sich dagegen die Freie Welt, und das schon im Teaser:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass für Asylverfahren die Dublin-Regel auch trotz der Ausnahmesituation im Sommer 2015 weiter galt. Damit war auch Merkels mit einer Notlage begründete Grenzöffnung klar rechtswidrig.
Dass die Dublin-III-VO gilt, macht die Grenzöffnung nicht rechtswidrig, die Eintrittsklausel ist ja gerade Bestandteil dieser Verordnung. Und der EuGH benennt den Selbsteintritt eines anderen Staates klar als eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten in einer außergewöhnlichen Situation, wie eben im Sommer 2015. Die Schlussfolgerung verlässt denn auch den Boden der Tatsachen:
Die von Angela Merkel beförderten und mit Notlagen in den jeweiligen EU-Ländern begründeten Grenzöffnungen in den Jahren 2015 und 2016 waren eindeutig rechtswidrig. Die Bundeskanzlerin hat mit ihrer Willkommenspolitik mehr als einmal geltendes Recht gebrochen.
Gegen welches geltende Recht genau Angela Merkel verstoßen haben soll, bleibt im Dunkeln. Wenn der Verstoß so eindeutig wäre, ließe er sich ja konkret benennen, aber da es ihn nicht gibt, muss es beim bloßen Behaupten bleiben.
Damit geht die Freie Welt in dieser Runde klar k.o. und darf sich als Verliererin die blecherne „Lügenpresse“-Plakette abholen.