Journalismus

Lügenpresse?

Merkels „Wir schaffen das“-Kurs von 2015 war rechtens – das bestätigt der Europäische Gerichtshof“, „Merkels Willkommenspolitik war eindeutig rechtswidrig!

Zwei von vielen Schlagzeilen zum Thema, zwei „EuGH-Urteile“. Zwei Pole in der Medienlandschaft: Der Spiegel, selbst- und fremdernanntes Leitmedien unter „Lügenpresse“-Verdacht, und die „Freie Welt“, nach eigenen Angaben bestrebt, dem Nutzer ein „möglichst objektives Bild des Gesamtgeschehens“ zu liefern. Wer von beiden hat Recht? Nehmen wir die EuGH-Urteile als Maßstab und schauen, wer sich angesichts der komplizierten Materie besser schlägt.

1. Um welche Urteile geht es?

Okay, das ist noch nicht kompliziert. Vorbildlich hier der Spiegel: Er nennt Aktenzeichen und verlinkt die Entscheidungen des EuGH, ein Urteil vom 26.07.2017, Az.: C-646/16 (im Folgenden nach den Klägerinnen: „Jafari“) und ein weiteres vom gleichen Tag, Az.: C-490/16 (im Folgenden nach den Initialen des Klägers: „A.S.“), das derzeit noch nicht auf Deutsch verfügbar ist. Das begeistert mich, da der Spiegel sich hier von zahlreichen anderen Medien abhebt: Häufig befindet sich die Quellennennung auf „Amerikanische Forscher haben herausgefunden, dass…“-Niveau.

Die Freie Welt spricht lediglich von den Klagen zweier Afghanen und eines Syrers, das dürften diesselben Urteile sein, die der Spiegel zitiert. In der Sache „Jafari“ stammen die Klägerinnen aus Afghanistan (EuGH, „Jafari“, Rn. 29), und „A.S.“ kommt aus Syrien (EuGH, „A.S.“, Rn. 14).

Diese Runde geht klar an den Spiegel.

2. Und um welche Rechtsnormen geht es?

Wer Lust hat, kann sich im Urteil „Jafari“ Rn. 3 bis 28 anschauen, dort zitiert der EuGH sämtliche relevanten Rechtsvorschriften. Deren Darstellung ist keinen Journalisten ernsthaft zuzumuten. Die für die in den Überschriften definierte Ausgangsfrage – Ist Angela Merkels Politik im Sommer 2015 rechtmäßig gewesen? – wesentliche Vorschrift ist Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung (das müsst ihr vorläufig glauben, ich komme drauf zurück):

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf  internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zustän­digkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Es sollte also wenigstens die Dublin-III-Verordnung genannt werden, besser noch Art. 17 Abs. 1 oder zumindest eine Umschreibung dieser Verordnung und der genannten Klausel. Der Spiegel umschreibt die „Eintrittsklausel“ in den ersten beiden Absätzen, und spricht später von den Dublin-Regeln bzw. der Dublin-Verordnung. Google hilft zwar weiter, wenn man „Dublin-Verordnung“ sucht, noch hilfreicher wäre es, hätte der Spiegel zur „Eintrittsklausel“ wenigstens Art. 17 der Dublin-III-Verordnung genannt.

Die Freie Welt nennt nur die Dublin-Verordnung und verschweigt die Eintrittsklausel komplett.

Auch diese Runde geht an das Mainstream-Medium.

3. Welchen Sachverhalt hat das Gericht entschieden?

Die beiden Damen Jafari betraten 2016 EU-Boden in Kroatien und reisten über Slowenien weiter nach Österreich, wo sie für sich und ihre Kinder internationalen Schutz beantragten. Österreich lehnte die Anträge ab und ordnete ihre Rückführung nach Kroatien an. Beide klagten dagegen vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren aussetzte und dem EuGH einige Fragen, insbesondere zur Auslegung der Schengen- und der Dublin-III-Bestimmungen vorlegte. A.S. reiste ebenfalls über Kroatien ein und weiter nach Slowenien, wo er internationalen Schutz beantragte. Slowenien tat es Österreicht gleich und beschloss seine Rückführung nach Kroatien, auch hier legte schließlich das mit der Klage befasste Gericht dem EuGH mehrere Fragen vor. Mit diesen Fragen sollte geklärt werden, welches Land für die Flüchtlinge eigentlich zuständig ist.

Beim Spiegel ist das deutlich kürzer, als ich es hier dargestellt habe:

In dem EuGH-Verfahren ging es um Kroatien, dessen Regierung 2015 und 2016 Tausende Flüchtlinge in Bussen nach Slowenien und Österreich bringen ließ, damit sie dort Asylanträge stellen. Darunter waren auch ein Syrer und eine afghanische Familie, die wieder nach Kroatien zurückgeführt werden sollten und dagegen geklagt hatten.

Knapp, knackig, allerdings mit einer Ungenauigkeit, auf die ich gleich zu sprechen komme.

Noch knackiger bei der Freien Welt:

Zwei Afghanen und ein Syrer haben vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) geklagt. Sie waren über Kroatien eingereist, der Syrer stellte danach einen Asylantrag in Slowenien, die Afghanen in Österreich.

Der ganz grundlegende Sachverhalt (Einreise über Kroatien, Antrag auf internationalen Schutz in anderen EU-Staaten und folgender Rechtsstreit) ist richtig. Man beachte aber hier das Geschlecht der „Afghanen“: Da es sich bei den beiden Jafaris um Frauen handelt, wäre die Verwendung der femininen Pluralform „Afghaninnen“ grammatikalisch angezeigt. Der Spiegel spricht etwas allgemeiner von „einer afghanischen Familie“.

Was im Spiegel unklar bleibt und bei der Freien Welt schlicht falsch ist: Es handelt es sich um Vorlagefragen der Gerichte Österreichs bzw. Sloweniens an den EuGH, nicht um Klagen der Asylsuchenden.

Und was hat das mit „Wir schaffen das!“ zu tun? Der EuGH hat eindeutig nicht über die freiwillige Aufnahme einer großen Anzahl Flüchtlinge durch Deutschland im Sommer 2015 entschieden. Der Spiegel signalisiert das durch Verwendung des Wörtchens „indirekt“ gleich zu Beginn, auch wenn sich das leicht überlesen lässt. Die Freie Welt betont, es handele sich um Einzelfälle, jedoch mit einer „weitaus größeren juristischen Dimension“, aber da sie den Sachverhalt der Urteile wenigstens knapp wiedergibt, ist für den Leser theoretisch erkennbar, dass der EuGH nicht über Angela Merkels Politik entschieden hat.

Beide Kontrahenten lassen hier Federn, mit zwei deutlichen Falschaussagen verliert die Freie Welt.

4. Gibt der Artikel die wesentlichen Argumente wieder?

Bis jetzt haben wir uns mit Formalien herumgeschlagen. Packen wir nun das Präzisionsbesteck aus, um aus den EuGH-Urteilen herauszupräparieren, was Redakteure dazu bringt, kernige Aussagen zu Angela Merkels Flüchtlingspolitik im Sommer 2015 zu treffen.

Gegenstand der Vorlagen ist in beiden Fällen die Frage, ob die Flüchtlinge wieder nach Kroatien zurück müssen, weil Kroatien – und nicht Österreich bzw. Slowenien – für ihre Anträge zuständig ist. Eben das regelt nämlich die schon erwähnte Dublin-III-Verordnung: Bei einer illegalen Einreise in einen EU-Mitgliedsstaat ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei einer illegalen Einreise nach Kroatien also Kroatien. Bei einer legalen Einreise ist – grob gesagt – der Staat für die Prüfung des Schutzantrages zuständig, in dem der Antrag gestellt wurde. Das wären dann Österreich bzw. Slowenien.

Die Flüchtlinge machten nun geltend, sie seien keineswegs illegal eingereist: Kroatien habe ihnen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ein- und Weiterreise gestattet und damit eine Art „De facto-Visum“ erteilt. Jedenfalls hätten sie gerade aufgrund dieser Duldung die Grenze nicht „illegal übertreten“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Der sehr weiten Auslegung des Begriffes „Visum“ folgt der EuGH nicht (EuGH, „Jafari“, Rn. 48 ff.). Und liegen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vor, so sei die Einreise illegal, Duldung durch Behörden hin, außergewöhliche Umstände her (EuGH, „Jafari“, Rn. 74 ff.). Auch bei „Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger“ (EuGH, „Jafari“, Rn. 93) gelte nichts anderes: Die Dublin-III-VO sehe für diese Fälle keine Ausnahmen vor, es gebe ein Frühwahrnsystem, die Organe der EU könnten in Ausnahmesituationen vorläufige Maßnahmen erlassen, und außerdem kommt unsere Eintrittsklausel von oben ins Spiel:

Viertens kann […] die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten […] von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschließen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind. (EuGH, „Jafari“, Rn. 100)

Mit anderen Worten: Andere EU-Staaten können helfen. Sie müssen es nicht, können aber. Beispielsweise können sie ihre Grenzen öffnen, Flüchtlinge ins Land lassen, deren Anträge entgegennehmen und diese prüfen. Auch wenn diese Flüchtlinge illegal eingereist sind. Wie wir gerade gesehen haben, ist die Beurteilung, ob die Einreise legal oder illegal war, ausschlaggebend für die Zuständigkeitsverteilung unter den EU-Staaten. Mit den inhaltlichen Erfolgsaussichten des Antrages, den die Flüchtlinge hier (oder in Österreich, oder sonstwo) stellen, hat dies nichts zu tun.

Der Spiegel fasst daher richtig, wenngleich gefolgt von Stänkerei, zusammen:

Ein EU-Land, so die Richter, darf Asylbewerber aus humanitären Gründen freiwillig aufnehmen – auch wenn es für deren Anträge eigentlich gar nicht zuständig ist.

Die Zusammenfassung lehnt sich dann aber schon weit aus dem Fenster:

Damit haben die Richter indirekt die Öffnung Deutschlands für Hunderttausende Flüchtlinge im Sommer 2015 gutgeheißen […].

Hier bewegen wir uns allmählich in Richtung Wunschdenken, denn zwischen der generellen Aussage „andere Staaten können sich für zuständig erklären“ und dem positiv besetzten „Gutheißen“ einer solchen Aktion ist semantisch durchaus Luft.

Völlig dem Wunschdenken ergibt sich dagegen die Freie Welt, und das schon im Teaser:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass für Asylverfahren die Dublin-Regel auch trotz der Ausnahmesituation im Sommer 2015 weiter galt. Damit war auch Merkels mit einer Notlage begründete Grenzöffnung klar rechtswidrig.

Dass die Dublin-III-VO gilt, macht die Grenzöffnung nicht rechtswidrig, die Eintrittsklausel ist ja gerade Bestandteil dieser Verordnung. Und der EuGH benennt den Selbsteintritt eines anderen Staates klar als eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten in einer außergewöhnlichen Situation, wie eben im Sommer 2015. Die Schlussfolgerung verlässt denn auch den Boden der Tatsachen:

Die von Angela Merkel beförderten und mit Notlagen in den jeweiligen EU-Ländern begründeten Grenzöffnungen in den Jahren 2015 und 2016 waren eindeutig rechtswidrig. Die Bundeskanzlerin hat mit ihrer Willkommenspolitik mehr als einmal geltendes Recht gebrochen.

Gegen welches geltende Recht genau Angela Merkel verstoßen haben soll, bleibt im Dunkeln. Wenn der Verstoß so eindeutig wäre, ließe er sich ja konkret benennen, aber da es ihn nicht gibt, muss es beim bloßen Behaupten bleiben.

Damit geht die Freie Welt in dieser Runde klar k.o. und darf sich als Verliererin die blecherne „Lügenpresse“-Plakette abholen.

 

Winter is coming

… und auch wenn er keine Jahre dauert wie in „Game of Thrones“, problematisch ist er hierzulande in Zeiten der Energiewende schon. Und weil ich eine Zeit lang „beruflich“ mit dem Thema zu tun und mich außerdem für ein Journalismus-Seminar beworben hatte, bei dem man einen Probetext einreichen sollte, der demonstriert, dass man in der Lage ist, ein beliebiges Thema allgemeinverständlich zu erklären, habe ich über Kraftwerksreserven geschrieben, was anscheinend auch ganz gut ankam, jedenfalls durfte ich teilnehmen, wie ihr vielleicht noch wisst, eventuell auch weil ich es geschafft habe, meinen Schachtelsatzzwang halbwegs zu unterdrücken, der sich dann hier wieder Bahn bricht, deswegen dachte ich mir, so ein Text ist doch zu schade für die Schublade, daher  gibt es ihn hier.

Deutschlands Energieversorger unter Druck

Deutsche Kraftwerksbetreiber müssen sich warm anziehen. Die Energiewende zeigt erste Effekte – doch paradoxerweise führt dies dazu, dass unrentable Kraftwerke, die mit Kohle, Öl oder Gas betrieben werden, gegen den Willen ihrer Eigentümer am Netz bleiben müssen. Das Kraftwerk des baden-württembergischen Energieversorgers EnBW in Marbach beispielsweise lief nur noch rund 100 Stunden im letzten Jahr. Dennoch muss die EnBW es weiterhin betriebsbereit halten, damit es jederzeit ins Stromnetz einspeisen kann. So hat es der Gesetzgeber im Dritten Gesetz zur Änderung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften geregelt, das im Oktober 2013 in Kraft trat.

Durch den Einspeisevorrang, den das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Sonne, Wind und Co. garantiert, sollen langfristig konventionelle Erzeugungsarten wie Kohle, Öl oder Gas verdrängt werden. Der Plan geht auf – insgesamt 42 Kraftwerke wollen die Energieunternehmen laut der Bundesnetzagentur stilllegen. Aber einige dieser Kraftwerke werden noch gebraucht. Zwar steht grundsätzlich eine ausreichende Strommenge zur Verfügung, so viel, dass sogar deutsche Stromüberschüsse ins Ausland exportiert werden. Zwischen Erzeugung und Verbrauch liegen aber bisweilen mehrere hundert Kilometer. Das Stromnetz ist für die Mengen nicht ausgelegt, die transportiert werden müssen. Im Winter verbrauchen besonders im Süden der Republik Privathaushalte und Industrie den meisten Strom. Allerdings liefern gerade dort die Erneuerbaren Energien nicht genügend, um die Nachfrage zu befriedigen. Der Strom muss im Norden produziert werden, vor allem in den großen Offshore-Windparks in der Nordsee. Weht der Wind überm Wattenmeer nun besonders heftig, entstehen starke Stromflüsse nach Süden, die das Netz überlasten. Fließt zu viel Strom, überhitzen sich die Leitungen und können sich schlimmstenfalls abschalten. Sind auch die umliegenden Netzteile nicht stabil genug, kann eine Blackout-Kaskade entstehen und es kommt zu großflächigen Stromausfällen. Die Betreiber der Stromnetze sind verpflichtet, solche Ausfälle zu verhindern. Dafür speisen sie dort, wo der Bedarf am größten ist, zusätzliche Energie ein, um so gewissermaßen das Gleichgewicht wiederherzustellen. Fallen aber im Süden, am Ort des größten Verbrauchs, große Kraftwerke weg, droht ein Engpass – nicht, weil zu wenig Energie verfügbar wäre, sondern weil die vorhandene Energie nicht transportiert werden kann.

Um derartige Szenarien gar nicht erst Wirklichkeit werden zu lassen, sind in das Energiewirtschaftsgesetz neue Vorschriften eingefügt worden. Alle Betreiber von Kraftwerken, die eine Leistung von über 10 MW liefern, müssen dem für sie zuständigen Betreiber des Stromübertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur eine geplante Stilllegung mindestens 12 Monate im Voraus anzeigen. Dabei sind 10 MW eine geringe Produktionsleistung – bereits acht bis zehn Windräder erzeugen gemeinsam so viel Strom,  Gaskraftwerke je nach ihrer Größe mehr als das zehn- bis zwanzigfache. Daher sind sehr viele Kraftwerksbetreiber von der neuen Regel  betroffen, sogar Industrieunternehmen, die mit eigenen Kraftwerken ihren Bedarf selbst decken. Zwar sind diese Industriekraftwerke wahrscheinlich nicht systemrelevant. Nach den Erfahrungen des Winters 2011/2012, in dem es beinahe zu Stromausfällen gekommen wäre, wollte der Gesetzgeber aber auf Nummer sicher gehen und hat einen sehr weiten Anwendungsbereich geschaffen. Ist die Stilllegung angezeigt, prüft der Stromnetzbetreiber, ob das Kraftwerk „systemrelevant“ ist, ob es also in einer Überlastungssituation dringend gebraucht werden würde. Häufig ist in der Berichterstattung zu hören oder zu lesen, die Bundesnetzagentur würde die Stilllegungen untersagen. Das ist nicht falsch, aber verkürzt dargestellt. Wenn die Stromnetzbetreiber zu dem Ergebnis kommen, dass es im Fall eines Engpasses ohne das Kraftwerk nicht geht, weisen sie es als systemrelevant aus. Diese Ausweisung überprüft die Bundesnetzagentur. Kommt sie zu demselben Ergebnis, ist sie verpflichtet, die Ausweisung zu genehmigen. Dann darf das Kraftwerk, wie es das Gesetz vorsieht, für maximal 24 Monate nicht stillgelegt werden. In dieser Zeit muss der Eigentümer es bereithalten, um im Notfall binnen weniger Stunden das Kraftwerk hochzufahren und Strom ins Netz einspeisen zu können. Das Verbot der Stilllegung kann allerdings nach 24 Monaten um weitere 24 Monate verlängert werden, da das Gesetz nur bestimmt, dieser Zeitraum dürfe „jeweils“ nicht überschritten werden.

Für die Eigentümer der Kraftwerke bedeutet das einen empfindlichen Eingriff – so jedenfalls ihre öffentliche Darstellung. Besonders unzufrieden sind sie mit der Vergütung, die das Gesetz vorsieht. Sie rechnen damit, nur etwa drei Viertel der tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt zu bekommen. Und das auch erst nach Ablauf der 12-Monats-Frist, obwohl das Kraftwerk schon vorher betriebsbereit sein muss und auch zur Stromproduktion herangezogen werden kann, wenn es im Netz wieder heiß hergeht. Die damals noch rot-rot-grüne Opposition setzte sich jedoch mit der Forderung durch, deutlich weniger Kosten zu erstatten. Die Energieunternehmen sollten keinen Anreiz bekommen, ihre unrentablen Kraftwerke einige Jahre auf Staatskosten zu betreiben und dann wieder an den Strommarkt zurückzukehren.

Die EnBW hat bereits gegen die Stilllegungsverbote Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Sie ist als eines der ersten Energieunternehmen von den Verboten betroffen und muss insgesamt fünf Kraftwerksblöcke in Marbach und Walheim weiter betreiben. Neben den finanziellen Bedenken betont der Konzern, er fühle sich ungerecht behandelt. Kraftwerke im Norden Deutschlands, die schon aufgrund ihrer geographischen Lage nicht systemrelevant sind, können von ihren Betreibern „eingemottet“ werden, um auf bessere Zeiten zu warten. Ob diese kommen werden, ist allerdings fraglich. Derzeit führt der rasante Ausbau der Erneuerbaren Energien zu dem paradoxen Effekt, dass gerade ältere und umweltschädlichere Kraftwerke am Netz bleiben müssen. Und das, obwohl gerade sie durch die Energiewende überflüssig gemacht werden sollen. Zudem können die Kosten für die Kraftwerksbetreiber auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden, die letztendlich auf den Strompreis aufschlagen. Die Stromkunden zahlen also am Ende für Kraftwerke mit, die durch die ohnehin hohe EEG-Umlage eigentlich überflüssig werden sollten.

Freihandel tötet

… vor allem das nüchterne Denken, deucht mir manchmal. Ein besonders schönes Gemisch aus kulturpolitischem Mimimi und schlichter Falschinformation ist der ZEIT heute gelungen.

Nehmen wir ein Beispiel aus dem Bereich der Kulturpolitik, die immerhin vergleichsweise früh protestiert hat, und stellen uns einen amerikanischen Filmproduzenten vor, der auf dem europäischen Markt dem subventionierten deutschen oder französischen Kino begegnet. Nach dem Willen der TTIP könnte er verlangen, dass ihm die gleichen Subventionen gezahlt werden – oder ersatzweise sämtliche Subventionen gestrichen werden.

Meine Rede seit ´87. Wo liegt der Grund dafür, dass eine Sache subventioniert wird, und eine andere nicht? Wieso ist es anscheinend nicht in Ordnung, dass er amerikanische Filmproduzent verlangt, ebenfalls subventioniert zu werden, aber in Ordnung, wenn ein deutscher Produzent das will? Vielleicht gibt es fördernswerte amerikanische Filmproduzenten da draußen. Der deutsche hat es wahrscheinlich trotzdem wesentlich nötiger, aber das allein ist noch kein Grund. Subventionen sind toll, wenn man auf Gerechtigkeitslücken steht, denn sie schaffen erst welche.

Der Punkt besteht darin, dass demokratische Parlamente in Europa beschlossen haben, ihre Filmindustrie zu fördern – und nun erleben müssten, dass dieser oder andere Beschlüsse durch das Abkommen kassiert würden, automatisch sozusagen und ohne jede ausdrückliche demokratische Entscheidung.

Das könnte ein Argument sein. Würden die demokratischen Parlamente in Europa nicht das Abkommen ratifizieren, wenn sie es denn ratifizieren würden. Aber sie müssten jedenfalls, damit es in Kraft treten kann. Oder sie ratifizieren eben nicht. Jedenfalls sollten sie idealerweise das Abkommen, von dem wir ja noch gar nicht wissen, wie es aussehen wird, und ob genau dieser Punkt drin sein wird, lesen. Von „ohne jede ausdrückliche Entscheidung“ ist also keine Rede. Das klingt hier, als schlössen finstere Mächte über die Köpfe der demokratisch gewählten Volksvertreter hinweg ein Abkommen, dass keiner je zuvor gelesen hat und für alle völlig überraschend kommt. Das, mit Verlaub, ist Quatsch. Das Abkommen wäre wohl ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz, und dem müssten hierzulande Bundestag und vielleicht auch Bundesrat zustimmen. Würde das Parlament dann noch vom TTIP überrumpelt, dann… wäre ihm sowieso nicht zu helfen.

Keine große oder kleine deutsche Bühne, schon gar kein Opernhaus, wäre auf sich gestellt lebensfähig; im Gegensatz zu den Musicalunternehmungen, die sich krakenartig auf Kosten der Hochkultur ausbreiten würden.

Standesdünkel, ick hör dir trapsen. Zusammen mit dem Untergang des Abendlandes. Die doofen Massen, rennen nur in die blöden Musicals, und lassen die staatlichen Kulturinstitutionen links liegen. Warum brauchen wir die dann gleich nochmal? Da drängen sich ja Parallelen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk geradezu auf.

Abermals ließe sich natürlich sagen, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, Institutionen künstlich am Leben zu erhalten, die sich nicht allein am Markt behaupten könnten.

Warm, wärmer, es wird gleich heiß…

Doch wäre das abermals nicht der entscheidende Punkt. Entscheidend ist allein, dass es der Wille einer Stadt oder eines Landes war, eine solche Bühne zu unterhalten, aus Gründen der Tradition oder Bildungspflege oder des Stolzes, und dass die Demütigung des Stadt- oder Landesparlamentes beispiellos wäre, wenn es das nach dem Willen eines anonymen Handelsabkommens nicht mehr dürfte.

Und die beispiellose Demütigung des Steuerzahlers, dessen Geld nach dem Willen eines anonymen Stadt- oder Landesparlaments in komischen Kulturkram fließt, anstatt in Eintrittskarten in etwas, was ihn oder sie stattdessen interessiert, was ist mit der? Davon ab: wenn Parlamente Quatsch beschließen, dann müssen sie damit leben, dass dieser wieder kassiert wird. Ganz allgemein gesprochen. Nur weil ein Legislativorgan irgendetwas will, heißt das nicht, dass es Maßstab allen Denkens und Handelns sein muss. Und wenn es nicht Aufgabe des Staates ist, bestimmte Dinge zu tun, dann brauchen Parlamente diese auch nicht zu beschließen. Egal. Die Kulturfeindlichkeit des TTIP ist schließlich nicht alles:

Es handelt sich um einen Vertrag, den das internationale Kapital zulasten der nationalen Demokratien abschließen will.

Geht das nur mir so, oder klingt das nach einer editierten Variante von „das internationale Finanzjudentum“? Okay, der Vorwurf ist unfair, ich nehme ihn zurück. Aber wer ist „das internationale Kapital“? Es klingt so schön finster, und ein bisschen wohlig-gruselig. Kinder, zieht die Bettdecken rauf, das internationale Kapital könnte im Schatten da oben auf dem Schrank sitzen. Wenn ihr ganz still seid, dann hört ihr es vielleicht sogar leise und hämisch kichern.

Der Vertrag sieht aber nicht nur Schadensersatz vor, wenn Verfassungsorgane des Staates renditeschmälernd tätig werden.

Nein, nicht „nicht nur“. Einfach nur „nicht“. Das steht da so nicht drin. Drin steht, neben viel allgemeinem Bla, dass ich nicht zu deuten vermag, dass Investitionen Rechtsschutz und -sicherheit genießen sollen, jedenfalls innerhalb gewisser Grenzen, und dass dafür ein Schiedsverfahren in Betracht kommt. So wie es sich oben liest, könnte man auf die Idee kommen, dass TTIP sei bereits die Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen von Konzernen gegen Staaten. Das grenzt an gezielte Desinformation. (Korrektur: Irrtum meinerseits, der Vertrag wäre dann wohl in der Tat die Anspruchsgrundlage.)

Dass die TTIP damit ein klassisch sittenwidriger Vertrag wäre, der einen Vertragspartner einseitig benachteiligt und mit Risiken belastet, die nicht in seiner Verantwortung liegen, ist noch der geringste Einwand.

Verträge sind nicht allein deshalb sittenwidrig, weil sie Vertragspartner einseitig belasten. Wer vertraglich ein Risiko übernehmen will, über das er keine Kontrolle hat, kann das trotzdem tun, etwa, weil es ihm einen anderweitigen Vorteil bringt, den sein Vertragspartner dafür rausrückt. Für Sittenwidrigkeit ist das also kein Argument. Außerdem wird TTIP wohl kaum am § 138 BGB gemessen, aber selbst wenn, müsste das Herrn Jessen eigentlich beruhigen, denn sittenwidrige Verträge sind demzufolge nichtig.

Die Schiedsgerichte, die der Vertrag für den Streitfall vorsieht, machen die Sache nicht besser, im Gegenteil: Sie tagen geheim, mit privaten Anwälten besetzt, und ihre Urteile sind vor nationalen Gerichten nicht anfechtbar.

Private Anwälte. Duh. Gibt es auch öffentliche Anwälte? Wieder so ein diffuses Feindbild, das den Leser seinen herbeiassoziierten Ängsten überlässt. Abgesehen davon ist das in der Tat auch meiner Meinung nach ein Punkt, der nicht ins TTIP sollte. In der EU herrscht ein durchaus zufriedenstellender Rechtsschutzstandard (könnte noch höher sein, aber hey), und die Unternehmen sollen gefälligst die vorhandenen Rechtswege benutzen. Übrigens wäre das eine schöne Gelegenheit, eine Art gesamteuropäische Normenkontrollklage einzuführen, die jedermann zugänglich ist… aber ich schweife ab.

Alles in allem würden Gesellschaft und Staat durch den Vertrag auf eine unerträgliche Weise in ihren Zukunfts- und Lebensplanungen eingeschränkt.

Das Kleingeld war alle. Mich wundert, dass noch niemand (von dem ich weiß) TTIP mit Hitler verglichen hat, denn anscheinend ist es die schlimmste Geißel, die Europa seit diesem zu befürchten hat.

Tatsächlich muss ein Argument gegen die Verfechter der TTIP gefunden werden, die massenhaft neue Arbeitsplätze und Wohlstand versprechen und darum, wie das Beispiel Sigmar Gabriels zeigt, keineswegs nur auf der rituell verdächtigten Arbeitgeberseite zu finden sind.

Nett, dass er ein Argument suchen will (es aber selbst anscheindend nicht findet), und weniger nett, dass bestimmte Gruppen „rituell verdächtig“ sind. Das ist übrigens etwas, was mich nervt: Gruppen, die Interessen haben, sind per se böse – solange sie nicht mit den eigenen übereinstimmen. Wenn die eigenen Interessen artikuliert werden, dann geht es plötzlich ums Allgemeinwohl. Umweltschutzorganisationen, Gewerkschaften sowie Campact & Co. sind auch nur Lobby- und Interessenverbände. Just sayin´.

Vielleicht haben wir zu lange Freiheit und Wohlstand zusammengedacht, als dass wir noch wüssten, dass sie auch auseinandertreten können. Aber wenn uns die Demokratie etwas wert ist, müssten wir auch bereit sein, uns von einem Freihandel, der sie bedroht, abzuwenden und eine Freiheit in Armut zu wählen.

Wait… What? Mir fiel ja bei „Wohlstand ohne Freiheit“ spontan die DDR ein, aber so weit war es da mit dem Wohlstand auch nicht her. Was zur Hecke meint er also? Mit TTIP werden unsere Handlungsmöglichkeiten aufs Unerträglichste beschänkt, ohne TTIP versinken wir in Armut, was auch nicht gerade handlungserweiternd ist. Was macht die Entscheidung dann so deutlich? Ganz ehrlich: Ich verstehe es aufrichtig nicht, sonst hätte ich schon längst eine zynische Schlusspointe gesetzt.

Alles Faschisten, außer Mutti

Gelegentlich lese ich die taz, um zu wissen, was der Feind denkt eine zweite (dritte, vierte, fünfte) Meinung jenseits der FAZ einzuholen. Allerdings werde ich wohl bald wieder darauf verzichten, denn ich kann ihn nicht mehr sehen: den Faschismus-Vorwurf. Dauernd. Themenunabhängig. Nicht mal über Frauenzeitschriften kann die taz schreiben, ohne das F-Wort zu bedienen. Es reicht annscheinend noch nicht, dass der Inhalt besagter Zeitschriften irgendwo zwischen „irrelevant“ und „widerlich“ oszilliert,

(Klammer auf: eine der erwähnten Jolie-Ausgaben hatte ich kürzlich sogar selbst in der Hand, und ich finde es höchstgradig bedenklich, dass völlig normalgewichtige Frauen sich öffentlich freuen dürfen, dass sie zu „ihren Pfunden“ stehen [also, natürlich sollten sich auch 200-Kilo-Frauen öffentlich über ihre Pfunde freuen dürfen. Gerade die. Eigentlich alle. Und Männer sowieso]. Abgesehen von den zahllosen „Ratgebern“, die eigentlich nur aus ironischer Distanz erträglich sind. Andererseits wird der Kram, aus welchen Gründen auch immer, gerne gekauft, daher würde meine Schlussfolgerung für die Zielgruppe höchstens lauten: selbst schuld. Klammer zu.)

und manchmal beschleicht mich der Verdacht, bei der taz wird weniger nach Druckzeilen als vielmehr nach Faschismus-Vorwurf pro Artikel bezahlt. Mir fällt da immer die schrecklich zeigefingrige Geschichte von dem Jungen ein, der dauernd „Wolf!“ gerufen hat, bis ihm keiner mehr glaubte, auch dann nicht, als er vom Wolf gefressen wurde. Nun wünsche ich niemandem, von Faschisten gefressen zu werden, aber ich fände es schön, wenn der Begriff auf betont antidemokratische, antipluralistische, stark hierarchisch organisierte Bewegungen mit eindeutig identifizierbarer, sinnlos glorifizierter Führerfigur beschränkt bliebe. Das in den Blättchen „Dies-Führer“, „Jenes-Ratgeber“ und „Dinge, die Sie über Welches wissen müssen“ auftauchen, halte ich für eher dem geschuldet, was die Macher unter einer „ansprechenden Schreibe“ verstehen, und die komische „Wir Frauen, die Männer“-Logik muss sich ja niemand zu eigen machen, insofern sind diese Magazine schrecklich pluralistisch: man kann sie lesen, oder es lassen. Die Kaufentscheidung ist sogar freigestellt, also kann eigentlich nicht die Marktwirtschaft, pardon, die „kapitalistische Verkaufslogik“, schuld sein. Faschistisch wäre, wenn Heidi Klum zum umfassenden Vorbild für alle Ausdrucksformen der Weiblichkeit erklärt würde, und wer sich nicht anzieht, schminkt, redet (ich weiß nicht, wie man das nennt, deswegen bleibe ich bei „reden“) und läuft wie sie, wird mit nicht unter 2 Jahren Zuchthaus bestraft. Aber sich über Faschismus zu beschweren, ist inzwischen genauso geläufig, wie den Untergang der Deomkratie herbeizureden, „die politische Klasse“ für alles Übel verantwortlich zu erklären und überhaupt, wir leben ja fast schon in einer Diktatur. Liebe taz-Redakteure und alle anderen, die es mit dem Differenzieren nicht so haben: Mit Kraftausdrücken um mich werfen kann ich auch. Ihr Totalitaristen. So.

Seufz.

Vermutlich ärgere ich mich viel zu oft und viel zu ausgiebig über Journalisten, die es mit Gesetzen und überhaupt dem ganzen Rechtskram nicht so haben. Ich will dann immer lange, unsachliche, vorwurfsvolle Artikel voller polemischer Seitenhiebe abfassen, aber wenn ich es schaffe, mich bis zum nächsten Tag zu beherrschen, ist es mir dann in der Regel die Mühe nicht wert. In der vergangenen Woche musste ich mich gleich zweimal heftig zusammenreißen, aber mir ist es auch jetzt noch die Mühe wert (oder ich bin leicht zwangsgestört), deswegen:

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Random Thoughts

  1. Es ist sicher möglich, das gesamte examensrelevante Strafrecht in zwei Wochen durchzuackern. Vor 4 Tagen habe ich damit angefangen, und kann jetzt schon feststellen: a) es geht bestimmt, b) man wird hinterher nicht mehr diesselbe Person sein. Jedenfalls nicht mehr dasselbe Hirn haben.
  2. Laut LTO bin ich voll in der Risikogruppe für Ritalin-Konsum:Examenskandidaten, [die] zwar eigentlich noch genug Zeit hätten, nachts aber trotzdem wachliegen, weil die Klausurvorbereitung zwischen privaten Sorgen, Prüfungsängsten und einem knappen Kontostand zerrieben wird„. [Grammatik etwas angepasst, d.Red.] Gut, der Kontostand ist noch auszuhalten, aber dafür habe ich keineswegs „eigentlich noch genug Zeit“. In der Examensvorbereitung Sachen auszuprobieren, mit denen ich noch nie zu tun hatte und entsprechend deren Wirkung nicht vollständig abschätzen kann, kommt allerdings nicht in die Tüte. Ich denke trotzdem gelegentlich darüber nach.
  3. In der FAZ ist ein ganz, ganz seltsamer Artikel zur Bürokratie erschienen. Genauer gesagt, zu deren unschätzbaren Vorzügen. Ich wollte eigentlich darüber schreiben, aber außer „DAFUQ?!“ fiel mir nichts ein. Besonders die Behauptungen, die Bürokratie sei „schneller als der Markt“ und könne Verbesserungen der Lebensqualität „mit geradezu wissenschaftlicher Exaktheit“ im Alltag durchsetzen, würde ich in jeder anderen Zeitung und von jeden anderem Autor für einen lauen Ironieversuch halten, aber ich fürchte, in dem Fall ist es tatsächlich ernstgemeint.
  4. Der rote Reiter hat es als Illustration zu „Psychiatrie to go“ geschafft. Yay!
  5. Ein Psycho-Test, der mir erst sagt, ich hätte keine nennenswerten Stärken, wäre nicht belastbar und überdurchschnittlich introvertiert, und mich dann mit demselben Datensatz unter „Dominant: Setzen Absichten und Ziele aktiv und bisweilen auch aggressiv durch; geeignete Berufe: Management, Politiker“ einsortiert, ist irgendwie… unausgereift?
  6. Ich hatte mich eigentlich nie für Sexismus-verdächtig gehalten, aber dann kam eine oberflächlich formulierte Strafrechtsklausur, in der es unter anderem um Betrug, Diebstahl und Urkundendelikte in einem Kaufhaus ging. Außer dem Delinquenten war keine Person exakt benannt (er ging nur mit gefälschten Preisschildern „zur Kasse und zahlte den niedrigeren Preis“), aber ich erwischte mich dabei, wie ich konsequent von einem Betrug „gegenüber der Kassiererin zulasten des Kaufhausinhabers“ schrieb. Die damit implizit geäußerten Rollenvorstellungen sollte ich nochmal überdenken, aber in fünf knappen Stunden auch noch zu gendern, wäre wiederum eindeutig zu viel des Gutgemeinten gewesen.
  7. Wo wir gerade bei Gender & Co sind: Eine sehr intensive, berührende Coming-Out-Geschichte, angereichert mit der Herkunft aus einem extrem evangelikalen Umfeld, gibt es bei Melissa: „Unwrapping the Onion. Es ist ein bisschen lang mit insgesamt zehn Beiträgen, lohnt sich aber ganz gewaltig. (via madove).

Der Blick ins Gesetz

… erleichtert nicht nur Juristen die Rechtsfindung, auch Journalisten sollten ihn gelegentlich wagen.

Vielleicht hat Herr Nonnenmacher das in Vorbereitung dieses Kommentars sogar gemacht, dann wäre ich aber auf seine Ausgabe des Grundgesetzes gespannt: es müsste eine sein, deren Präambel die Formulierung „Vereintes Europa“ enthält, „Vereint“ mit großem „V“, wie in „Vereinigte Staaten von Europa“. Dass sich die Väter und die Mutter des Grundgesetzes ein möglichst eng verbundenes, stabiles und friedliches Europa wünschten, ist ein Gemeinplatz. Für Herrn Nonnemacher ist es dagegen ein Argument:

Die heute bis zum Fanatismus gesteigerten Bedenken gegen weitere Integrationsschritte widersprechen diametral dem historisch-politischen Entwurf, der den Vätern und Müttern des Grundgesetzes einst vor Augen stand.

Ob er mit den „bis zum Fanatismus gesteigerten Bedenken“ auch die Richter in Karlsruhe meint? Sicher kursiert zu dem Thema viel Unsinn, und der einzige Vorteil an meinem derzeitigen Schreibtischdasein ist, dass immer eine Tischkante in der Nähe ist, in die ich beißen kann, wenn ich mal wieder lese, Deutschland werde „verraten und verkauft“, man müsse die Grenzen dicht machen und die D-Mark wieder einführen und „den kriminellen Eliten“ zeigen, wo der Hammer hängt. Allerdings ist hinsichtlich all dieser Fragen irrelevant, was die Verfasser des Grundgesetzes gern gehabt hätten – abgesehen davon, dass der „Europa-Artikel“ (Artikel 23), der die Integrationsoffenheit Richtung EU hauptsächlich begründet, von 1992 stammt, nicht von 1949. Ganz generell halte ich den „gesetzgeberischen Willen“ für eine weitestegehend nutzlose Auslegungs- und Argumentationsmethode. Wenn „der Gesetzgeber“ irgendetwas gern möchte, dann hat er jede Möglichkeit, das direkt ins Gesetz zu schreiben (was besonders in jüngerer Zeit zu poetischen „Zweck des Gesetzes“-Paragraphen führt, die kaum bis keine praktische Funktion haben, also kann man es gleich lassen und die Energie besser darin investieren, eine sinnvolle Regelungstechnik zu entwerfen), ansonsten entscheiden in erster Linie immer noch Wortlaut und Systematik. Das kann dem, was der Gesetzgeber eigentlich intendierte, schon mal zuwiderlaufen, wenn er es nicht sorgfältig genug formuliert hat. Das ist dann Pech. Nicht nutzlos, sondern direkt gefährlich ist es, öffentliche Debatten mit etwas abzuwürgen, was vor 60 Jahren einmal Leute wollten, und seien sie noch so verdienstvoll gewesen. Aber es geht noch weiter:

Wer kann glauben, dass diese Debatte sich dadurch befrieden ließe, dass in das Grundgesetz nur ein zusätzlicher Europa-Artikel eingefügt und zur Abstimmung gestellt würde? Wo wäre die Grenze zu ziehen […]? Diese Büchse der Pandora sollte besser geschlossen bleiben.

Das ist wahrhaft konservatives Denken: wir können die Veränderungen nicht absehen, also nehmen wir sie gar nicht erst in Angriff. Möglicherweise wäre eine Volksabstimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich kontraproduktiv, die Debatte darüber zur Büchse der Pandora zu erklären, ist allerdings genau der falsche Weg, um dem fatalen Eindruck entgegenzuwirken, alles, was mit Europa zu tun habe, werde im Eil- und Geheimverfahren von „den Mächtigen“ „durchgepeitscht“. Selbst wenn bei dieser Gelegenheit alle anfingen, Grundrechte für Erdbeeren, Freibier für alle und ein bedingungsloses Grundeinkommen zu fordern, sollte das ein halbwegs stabiles Gemeinwesen verkraften. Sich friedlich über eine neue, vielleicht bessere Verfassung verständigen zu wollen, ist eigentlich nie falsch, egal, ob es gerade konkret ansteht oder nicht. Aber wer keine Lust hat, dafür ins Grundgesetz zu gucken, dem muss das in der Tat völlig unabsehbar vorkommen.

Man möchte austreten. Oder zutreten.

Liebe FAS, du hast doch nicht mehr alle Nadeln an der Tanne, und dabei hatte ich ernsthaft darüber nachgedacht, dich zu abonnieren. Dieser Artikel über ein mögliches Umbau-Szenario für den Euro hier  regt mich tatsächlich schon seit letztem Jahr auf, und ich verstehe noch nicht mal was von Ökonomie. Das hält mich natürlich nicht davon ab, meine Meinung in die Welt zu posaunen. Fangen wir doch einfach beim Anfang an.

Eines ist klar: Der Ausstieg muss plötzlich kommen. Würde etwa vorab bekanntwerden, dass die Griechen zur Drachme zurückkehren, würden die Leute ihr Geld von den griechischen Banken abheben und nach Deutschland bringen. Das würde die Banken in beiden Ländern destabilisieren. Deshalb muss alles an einem verlängerten Wochenende passieren, zum Beispiel von Karfreitag bis Ostermontag.

Mit Sachen, über die laut in auflagenstarken Zeitungen spekuliert wird, kann man Leute natürlich wunderbar überraschen. Mal davon abgesehen, dass „die Märkte“, oder besser, „die nervösen Märkte“, solcherart Überraschung sicher lieben werden. Also, ich täte es ganz bestimmt. Wenn ich Markt wäre.

Bislang ist ein Euro-Austritt in den EU-Verträgen nicht vorgesehen. Das lässt sich ändern. Dazu gibt es das sogenannte „vereinfachte Vertragsänderungsverfahren“: Es erlaubt den Regierungschefs, die Regeln im Vertrag zu ändern, ohne dass alle Parlamente in der Eurozone einzeln darüber abstimmen müssen. Zuerst beschließen die Regierungschefs eine Austrittsklausel für die Währungsunion, dann können die betroffenen Länder ihren Austritt tatsächlich erklären.

Das müssten sie natürlich auch heimlich am verlängerten Wochenende machen, damit es keiner mitkriegt. Allerdings ist das „vereinfachte Veränderungsverfahren“, das sich in Artikel 48 des EU-Vertrages findet, gar nicht so einfach. Erst mal muss die angestrebte Änderung dem Europäischen Rat (i.e. den Staats- und Regierungschefs) vorgelegt werden, dann erlassen diese einstimmig einen Beschluss. Da hier Währungsfragen betroffen sein werden, muss vorher noch die EZB angehört werden. Und dann kommt der fiese Teil: der Beschluss tritt erst in Kraft, wenn alle Mitgliedsstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben. Hierzulande (und ich schätze, in den meisten anderen Ländern auch) muss das ein ordentliches Parlamentsgesetz sein (§ 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes, wen´s interessiert), eventuell, wenn es um eine Änderung der vertraglichen Grundlagen geht, muss es (nach Art. 23 I, Art. 79 II u. III GG) sogar im Bundestag und -rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Fällt irgendjemandem ein Widerspruch zu obigem Absatz auf? Man sollte meinen, die Verfasser des Artikels und deren Berater können lesen. Aber welchen EU-Vertrag haben sie dann genommen? Der Unterschied zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Veränderungsverfahren besteht nicht darin, dass bei letzterem die nationalen Parlamente nicht zustimmen müssen, sondern dass kein Konvent eingesetzt wird, der die Änderungsvorschläge in mühsamer Kleinarbeit ausarbeitet, was dauert, da der Konvent aus Vertretern der Parlamente der Mitgliedsstaaten, deren Staats- und Regierungschefs, des EU-Parlaments und der EU-Kommission zusammengesetzt wird. Es gibt zwar noch eine weitere vereinfachte Vereinfachungsvariante in Art. 48 VII, die ich gerade wegen der ganzen Querverweise ein bisschen undurchsichtig finde (der Fairness halber: eventuell meinen sie ja die, ich schlag das nochmal nach), aber selbst da kann ein einzelnes nationales Parlament mit seinem Veto schon verhindern, dass der Beschluss des Rates, in vereinfachtem Verfahren bzw. mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen, zustande kommt. und hat dafür auch noch ein halbes Jahr Zeit. Nichts da mit verlängertem Wochenende. Menno.

Nachdem der Euro-Ausstieg angekündigt ist, müssen die EU-Staaaten für kurze Zeit die Kapitalverkehrsfreiheit einschränken. […] Das größte praktische Problem ist das Bargeld. Die EU-Bürger werden nämlich versuchen, möglichst viele Euro-Scheine aus den Peripheriestaaten in die starken Länder zu bringen, um sich die stärkere Währung zu sichern. Um das zu verhindern, dürfen nur noch kleine Bargeldbeträge über die Grenze gebracht werden. Das ist unpraktisch für Reisende, aber Reisen werden ohnehin zunächst unattraktiv. Schließlich bilden sich an den Grenzen lange Schlangen, weil die Grenzbeamten jeden Koffer und jeden Menschen sorgfältig nach Geldscheinen durchsuchen müssen.

Ein Glück, dass die EU ursprünglich nicht u.a. dafür gedacht war, den Waren- und Personenverkehr ganz erheblich zu erleichtern. Und ein Glück, dass freier Personen- und Warenverkehr nicht in der Grundrechte-Charta als das beschrieben wird, was die Union „sicherstellt“, im Indikativ und ganz ohne wolkige Absichtserklärungen wie bei einigen anderen Sachen. Ich weiß schon, dass der Artikel nur ein Gedankenspiel sein soll, aber er ist so ein dermaßen dämliches Gedankenspiel. Ich meine, die FAS ist nicht irgendein Dorf-Blättchen, wo profilierungssüchtige Redakteure sich austoben können, sondern eigentlich eher, dachte ich jedenfalls, die seriösere Art Blatt, mit jeder Menge Brainpower zur Verfügung. Hätte man nicht wenigstens versuchen können, sich was auszudenken, was nicht dazu führt, dass Grenzen dichtgemacht werden müssen? Als Polen noch nicht im Schengen-Abkommen war, stand ich mal eine halbe Nacht mit dem Bus an der Grenze, denn es wurden Stichproben gemacht. Stichproben. Jetzt stelle man sich mal vor, jeder, egal ob mit Bus, Bahn oder Zug soll an der Grenze zu [beliebiges Nicht-Nord-Euro-Land] auf sowas Niedliches und gut Versteckbares wie Geldscheine durchsucht werden.  Und wenn man keine neue Währung spontan gedruckt kriegt, muss man sich außerdem, damit nicht wertlose Süd-Euros rübergeschmuggelt werden, was einfallen lassen:

Zur Not bleibt die Lösung, die alten Scheine mit möglichst fälschungssicherer Tinte zu stempeln.

An diesem Punkt komme ich zu der Einsicht, dass das Ganze nur eine unglaublich untertriebene Satire ist. Bis die EZB-Praktikanten und die FAS-Redaktion damit fertig sind, 13,5 Milliarden Eurobanknoten zu stempeln, hat sich sogar die griechische Wirtschaft wieder aufgerappelt. Puh, ganz umsonst aufgeregt.

Eine Zumutung, in der Tat

Laut IVW ist die Süddeutsche die auflagenstärkste überregionale Abonnement-Tageszeitung. Dann sollten sie dort eigentlich genügend Ressourcen haben, um einen Artikel, wenn man denn eine markige Überschrift, auf die eine flaue Metapher folgt, so nennen kann, nicht gleich zweimal verwerten zu müssen. Es mag ja sein, dass sich außer Heribert Prantl in der Redaktion sonst niemand traut, sich zu juristischen Themen zu äußern, was auch ganz gut so ist, da diese Zurückhaltung aber regelmäßig fällt, wenn es um Stuttgart 21 geht, weil da auch jeder meint, seinen Senf zum Verwaltungsrecht abgeben zu müssen, gibt es eigentlich keinen Grund, sich ein paar Argumente auszudenken, warum das neue Wahlrecht denn nun eine Zumutung ist, oder wenigstens einen Praktikanten ranzusetzen.

Dieser Praktikant hätte zum Beispiel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anfangen können, in welchem das „negative Stimmgewicht“ als Verletzung des Art. 38 I. S. 1 GG angesehen wird,

soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

Von einem „willkürlichen“ Wahlrecht ist übrigens keine Rede, denn immerhin haben wir es mit einem recht komplizierten Phänomen zu tun. Ganz grundsätzlich entscheidet die Erststimme über die Personen, die für ihren Wahlkreis in den Bundestag einziehen, die Zweitstimme aber über die Mehrheitsverhältnisse. Die Wahlkreismandate werden daher mit den durch Zweitstimmen errungenen Sitzen verrechnet. Das klappt allerdings in bestimmten Fällen nicht, nämlich dann,

wenn mit der Erststimme ein Bewerber gewählt wird, der von keiner an der Wahl teilnehmenden Partei oder von einer Partei vorgeschlagen wurde, für die keine Landesliste zugelassen worden ist, wenn eine Partei ein oder zwei Direktmandate erringt und aufgrund ihres zu geringen Zweitstimmenanteils an der Sperrklausel des § 6 Abs. 6 BWG scheitert und wenn eine Partei in den Wahlkreisen eines Landes mehr Sitze erringt, als ihr nach dem Anteil der zu berücksichtigenden Zweitstimmen zustehen. Für den letzteren Fall bestimmt § 6 Abs. 5 BWG, dass die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Partei verbleiben und sich die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag um diese Überhangmandate erhöht (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ff.).

Fassen wir mal kurz zusammen: das versteht kein Mensch. Dazu kommen dann auch noch die verbundenen Landeslisten, die dazu führen, dass Wahlkreismandate mit Listenmandaten verrechnet werden, und Überhangmandate, die eben nicht mit den Listen ausgeglichen werden, wodurch es letztendlich zum Sitzverlust kommt, obwohl die Partei mehr Zweitstimmen hat. Der Praktikant merkt sich jedenfalls: das Gericht bemängelt nicht, dass es Überhangmandate gibt, da diese allein nicht zum „negativen Stimmgewicht“ führen. Aber diese Überhangmandate werden in zwei Stufen verteilt – einmal auf die Parteien, dann auf die verbundenen Landeslisten der einzelnen Parteien -, und bei der letzteren, der sog. Unterverteilung, können bei hohen Zweitstimmenanteilen für eine Partei oder auch niedriger Wahlbeteiligung letztendlich Mandate verloren gehen. Zu viele Überhangmandate „verdrängen“ also Listenmandate, die eigentlich nötig wären, um den hohen Zweitstimmenanteil korrekt wiederzugeben.

Der Praktikant wird jetzt, gestärkt mit Wissen direkt aus der Quelle, sich vielleicht anschauen, was denn das neue Wahlgesetz regelt. Die Landeslisten werden nicht mehr miteinander verrechnet, sondern erhalten „Sitzkontingente“, die den Ländern je nach dortiger Wahlbeteiligung zugewiesen werden und die auf die Landeslisten verteilt werden (einem Vorschlag des Gerichts folgend). Damit verdrängen die Überhangmandate keine Listenplätze mehr, oder jedenfalls bei weitem nicht mehr so viele. Man kann darüber streiten, ob das reicht, ob die Überhangmandate nicht doch gleich ganz abgeschafft werden sollen, ob die nicht minder komplizierte Reststimmenkorrektur, die jetzt erforderlich wird, irgendjemand kapieren kann oder ob vielleicht wieder „Jeder nur ein Kreuz!“ macht. Ein sinnlos komplexes Thema, das über Leberknödelsuppenvergleiche weit hinausgeht, und anderswo fragt man sich schon, wogegen eigentlich die Klage von SPD und Grüne gerichtet sein soll. Aber wenn man Jura schon fertig studiert hat, ist man über derlei Feinheiten vielleicht einfach erhaben. Genau wie über Argumente.