Wahlen

Hürden, Splitter, Stimmen

Als heute Mittag im Radio entgeisterte Europa-Parlamentarier ihre Statements zum Wegfall der 3-Prozent-Hürde für die Europawahl in die Mikrofone, nunja, würgten, da dachte ich mir: Mensch, schreib doch mal wieder allgemeines Demokratie-Bla. Anscheinend kann es davon immer noch nicht genug geben, und die Reaktionen zum Wegfall der 3-%-Klausel sind ein schönes Beispiel dafür.

Kurz zur Auffrischung: im Mai wird europagewählt, und zwar nach den Wahlgesetzen des jeweiligen Mitgliedsstaates. In Deutschland galt, ebenso wie für die Bundestagswahl, die 5-%-Klausel, nach der Parteien erst Sitze im europäischen Parlament beanspruchen können, wenn sie mindestens 5 % der (nationalen) Wählerstimmen für sich verbuchen können. Fand Karlsruhe nicht gut. Der Gesetzgeber trotzte und senkte die Hürde von 5 auf 3 % ab. Findet Karlsruhe, wie wir jetzt wissen, auch nicht gut. Das liegt im Wesentlichen an folgender Erwägung: jede Ein-, Drei- oder Zehnprozenthürde bedeutet einen Verlust an Wählerstimmen, denn wer eine Partei wählt, die diese Hürde nicht schafft, dessen Stimme war für den Papierkorb. Je knapper die Hürde verfehlt wird, desto mehr Stimmen gehen verloren. FDP- und AfD-Wähler konnten bei der letzten Bundestagswahl ein Lied davon singen, und man kann sich durchaus fragen, ob eine derartige Beschränkung, die zuletzt insgesamt fast 15 % der Wählerstimmen wertlos machte, wirklich so eine tolle demokratische Sache ist. Zudem erhalten dann die Stimmen der Übrigen ein höheres Gewicht, weil es weniger Gesamtstimmen gibt, auf die sie angerechnet werden. Das bedeutet also einen spürbaren Eingriff in die Gleichheit der Wahl, die Idee, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf das Ergebnis hat. Das Bundesverfassungsgericht meint nun, diesem Eingriff müsse eine gute Rechtfertigung gegenüberstehen. Für das deutsche Parlament lässt es das Argument der Funktionsfähigkeit gelten, die leide, wenn einundrölfzig am besten noch miteinander verfeindete Splittergruppen im Bundestag sitzen und keine stabilen Bündnisse mehr zustande kommen. Das wiederum speist sich natürlich aus den Erfahrungen der Weimarer Republik, und wir alle wissen, wo das endete.

(Klammer auf: Das ist beileibe kein juristisches Argument, aber ich fände es sehr wünschenswert, könnten wir dieses Weimar-Trauma allmählich hinter uns lassen. Die Weimarer Republik ist vor fast 80 Jahren den Bach hinunter gegangen, und seitdem gab es genügend Gelegenheit, Erfahrungen mit parlamentarischer Demokratie zu sammeln. Ich halte es daher zumindest für einen Versuch wert, es auch mal mit Splitterparteien im Parlament zu versuchen (ab einer minimalen Untergrenze, versteht sich. Halbe Abgeordnete sind natürlich Quatsch.), und hätte mir beispielsweise bei den Piraten oder, horribile dictu, der AfD sogar vorstellen können, dass sie ein bisschen frischen Wind in die ganze Veranstaltung bringen, obwohl ich beide nicht sonderlich mag. Und dass die NPD nicht im Bundestag sitzt, ist zwar nett, aber sie existiert trotzdem und profitiert enorm davon, sich als unterdrückte Märtyrerin für die Meinungsfreiheit darstellen zu können. Wobei das ja eh gerade in Mode ist.

Und noch was anderes: die Sperrklausel wird immer als Bollwerk gegen Nazis, Populisten und sonstige Spinner dargestellt, die „wir“ gern draußen lassen würden, damit die Erwachsenen ihre Arbeit tun können. Die Sperrklausel traf aber bei der letzten Europawahl insgesamt sieben Parteien: Freie Wähler, Republikaner, Tierschutzpartei, Familien-Partei, Piraten, Rentner-Partei und die ÖDP (Ökologisch-Demokratische Partei) [Quelle]. Ob das die hellsten Kerzen auf dem Leuchter der Demokratie sind, weiß ich nicht, aber bei oberflächlicher Betrachtung wirken sie alle nicht besonders furchteinflößend, und nur die Republikaner wirklich grundunsympathisch. Klammer zu.)

Für das europäische Parlament sieht das Verfassungsgericht das anders, und die Argumentation ist ein bisschen böse: weil die Straßburger kein „richtiges“ Parlament mit „richtigen“ Befugnissen sind, wiegt es auch nicht den Grundrechtseingriff auf, bei der Europawahl ebenfalls das Papierkorb-Prinzip anzuwenden. Darüber kann man sicher geteilter Meinung sein, wie die FAZ hier ganz gut darstellt (obwohl sie im Kommentarbereich wieder das übliche „Früher war alles besser, und komische Minderheiten, die Rechte haben wollten, gab es da auch nicht“-Lied anstimmt). Mehrheiten müssen auch im Europa-Parlament organisiert werden, und das klappt natürlich besser, wenn alle Sozialdemokraten sind ein gewisser Grundkonsens herrscht. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob es eine gute Idee ist, deutlich wahrnehmbare, aber unliebsame Meinungsströmungen aus der politischen Willensbildung herauszuhalten. (Abgesehen davon, dass es, wie oben schon erwähnt, eben nicht nur die übereinstimmend als „unliebsam“ Wahrgenommenen trifft, sondern auch schlicht kleinere Interessengruppen. Brace yourselves, the Rentner-Partei is coming! Wobei, wenn ich es so bedenke, SPD und CDU sind eigentlich auch Rentner-Parteien oder auf direktem Weg dahin… ich schweife ab, pardon.) Nehmen wir die „Euro-Skeptiker“: mit denen möchte ich auch nicht in einem Parlament sitzen. Trotzdem sind sie da, und vielleicht könnte man mit manchen von ihnen sogar einen ganz fruchtbaren Dialog führen, oder sie würden einen neuen Blick auf dieses fiese Europa bekommen, wenn sie mal selbst daran beteiligt sind, oderoderoder. Außerdem könnte man ihnen dann den „Wir werden kleingehalten, und zwar nur, weil ihr wisst, dass wir Recht haben!“-Wind aus den Segeln nehmen. Im Idealfall, versteht sich. Vielleicht bin ich auch einfach zu parlamentsromantisch. Aber ich finde die Idee schön, dass sich möglichst viele, auch Bekloppte, an der politischen Willensbildung beteiligen können.

Warum Schwarz-Grün besser ist

Unter einem Aspekt wäre Schwarz-Grün jedenfalls definitiv einer großen Koalition vorzuziehen: Schwarz-Grün wäre kontrollierbarer.

Schlössen sich Union und SPD zusammen, wäre das nicht einfach nur eine Große, sondern eine Größte Koalition mit insgesamt 503 von 630 Sitzen.  Die verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit liegt bei 420 Sitzen und ist damit sogar mit einem guten Puffer gegen „Abweichler“ überschritten, was heißt, dass die Regierungsfraktionen nach Belieben im Grundgesetz herumpfuschen können dass Verfassungsänderungen dann jedenfalls theoretisch deutlich leichter fallen. Und dazu kommt die Tatsache, dass die verbliebene Opposition ein wichtiges Recht nicht mehr wahrnehmen kann: den Untersuchungsausschuss, oder vielmehr: die Einsetzung eines solchen gegen den Willen der Regierung. Gemäß Art. 44 GG ist dies nur dann möglich, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages es verlangt, allerdings sind das bei 630 Sitzen aufgerundet 158 Abgeordente, die es dafür braucht, während Grüne und Linke aber zusammen nur auf 127 kommen. Zwar können sie Anfragen zum Regierungshandeln stellen, aber da die Drohung eines eventuellen Untersuchungsausschusses vom Tisch ist, könnte die Beantwortung der Anfragen darunter möglicherweise etwas leiden. Zwar steht dem Fragerecht der Abgeordneten auch eine notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht einklagbare Antwortpflicht der Regierung gegenüber – dennoch würde „ein fester Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und der Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition“ plötzlich fehlen, der von beantworteten Anfragen wahrscheinlich nur unzureichend ersetzt werden kann.

(Was bei Sondierungen, Vor-Sondierungen oder Vorsondierungsvorgesprächen, oder was immer gerade aktuell ist, höchstwahrscheinlich absolut keine Rolle spielt. Ich mein ja auch bloß.)

Eine Zumutung, in der Tat

Laut IVW ist die Süddeutsche die auflagenstärkste überregionale Abonnement-Tageszeitung. Dann sollten sie dort eigentlich genügend Ressourcen haben, um einen Artikel, wenn man denn eine markige Überschrift, auf die eine flaue Metapher folgt, so nennen kann, nicht gleich zweimal verwerten zu müssen. Es mag ja sein, dass sich außer Heribert Prantl in der Redaktion sonst niemand traut, sich zu juristischen Themen zu äußern, was auch ganz gut so ist, da diese Zurückhaltung aber regelmäßig fällt, wenn es um Stuttgart 21 geht, weil da auch jeder meint, seinen Senf zum Verwaltungsrecht abgeben zu müssen, gibt es eigentlich keinen Grund, sich ein paar Argumente auszudenken, warum das neue Wahlrecht denn nun eine Zumutung ist, oder wenigstens einen Praktikanten ranzusetzen.

Dieser Praktikant hätte zum Beispiel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anfangen können, in welchem das „negative Stimmgewicht“ als Verletzung des Art. 38 I. S. 1 GG angesehen wird,

soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

Von einem „willkürlichen“ Wahlrecht ist übrigens keine Rede, denn immerhin haben wir es mit einem recht komplizierten Phänomen zu tun. Ganz grundsätzlich entscheidet die Erststimme über die Personen, die für ihren Wahlkreis in den Bundestag einziehen, die Zweitstimme aber über die Mehrheitsverhältnisse. Die Wahlkreismandate werden daher mit den durch Zweitstimmen errungenen Sitzen verrechnet. Das klappt allerdings in bestimmten Fällen nicht, nämlich dann,

wenn mit der Erststimme ein Bewerber gewählt wird, der von keiner an der Wahl teilnehmenden Partei oder von einer Partei vorgeschlagen wurde, für die keine Landesliste zugelassen worden ist, wenn eine Partei ein oder zwei Direktmandate erringt und aufgrund ihres zu geringen Zweitstimmenanteils an der Sperrklausel des § 6 Abs. 6 BWG scheitert und wenn eine Partei in den Wahlkreisen eines Landes mehr Sitze erringt, als ihr nach dem Anteil der zu berücksichtigenden Zweitstimmen zustehen. Für den letzteren Fall bestimmt § 6 Abs. 5 BWG, dass die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Partei verbleiben und sich die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag um diese Überhangmandate erhöht (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ff.).

Fassen wir mal kurz zusammen: das versteht kein Mensch. Dazu kommen dann auch noch die verbundenen Landeslisten, die dazu führen, dass Wahlkreismandate mit Listenmandaten verrechnet werden, und Überhangmandate, die eben nicht mit den Listen ausgeglichen werden, wodurch es letztendlich zum Sitzverlust kommt, obwohl die Partei mehr Zweitstimmen hat. Der Praktikant merkt sich jedenfalls: das Gericht bemängelt nicht, dass es Überhangmandate gibt, da diese allein nicht zum „negativen Stimmgewicht“ führen. Aber diese Überhangmandate werden in zwei Stufen verteilt – einmal auf die Parteien, dann auf die verbundenen Landeslisten der einzelnen Parteien -, und bei der letzteren, der sog. Unterverteilung, können bei hohen Zweitstimmenanteilen für eine Partei oder auch niedriger Wahlbeteiligung letztendlich Mandate verloren gehen. Zu viele Überhangmandate „verdrängen“ also Listenmandate, die eigentlich nötig wären, um den hohen Zweitstimmenanteil korrekt wiederzugeben.

Der Praktikant wird jetzt, gestärkt mit Wissen direkt aus der Quelle, sich vielleicht anschauen, was denn das neue Wahlgesetz regelt. Die Landeslisten werden nicht mehr miteinander verrechnet, sondern erhalten „Sitzkontingente“, die den Ländern je nach dortiger Wahlbeteiligung zugewiesen werden und die auf die Landeslisten verteilt werden (einem Vorschlag des Gerichts folgend). Damit verdrängen die Überhangmandate keine Listenplätze mehr, oder jedenfalls bei weitem nicht mehr so viele. Man kann darüber streiten, ob das reicht, ob die Überhangmandate nicht doch gleich ganz abgeschafft werden sollen, ob die nicht minder komplizierte Reststimmenkorrektur, die jetzt erforderlich wird, irgendjemand kapieren kann oder ob vielleicht wieder „Jeder nur ein Kreuz!“ macht. Ein sinnlos komplexes Thema, das über Leberknödelsuppenvergleiche weit hinausgeht, und anderswo fragt man sich schon, wogegen eigentlich die Klage von SPD und Grüne gerichtet sein soll. Aber wenn man Jura schon fertig studiert hat, ist man über derlei Feinheiten vielleicht einfach erhaben. Genau wie über Argumente.