Bundesverfassungsgericht

13. Türchen: Maisgrieß und Dosenpilze

oder: Was ihr noch nie über das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechtsgarantien und europäischer Union wissen wolltet und demzufolge auch nicht zu fragen gewagt hättet, anhand zweier wichtiger Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, nämlich „So lange 1 und 2“.

Hier legte das Bundesverfassungsgericht fest, wann und unter welchen Umständen es europäische Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes zu überprüfen gedenkt und wann es das dem EuGH überlässt. Beide Entscheidungen sind aufgrund reichlich planwirtschaftlich anmutender  Verordnungen zum Im- und Export diverser Produkte ergangen. In der als „So lange 1“ bekannt gewordenen Entscheidung von 1974 geht es um Maisgrieß. Dessen Ausfuhr bedurfte einer Lizenz, die von der Stellung einer Kaution abhängig war, wogegen sich ein glückloser Exporteur wehrte. Das Verwaltungsgericht reichte Vorlage beim Bundesverfassungsgericht ein, um klären zu lassen, ob die Verpflichtung zur Kautionshinterlegung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Dahinter stand die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt über europarechtliche Normen entscheiden darf – noch dazu am Maßstab des Grundgesetzes-, oder ob für die Auslegung nicht vielmehr der Europäische Gerichtshof zuständig wäre. Das Bundesverfassungsgericht fühlte sich zuständig, und zwar

„Solange [wie] der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist.“

(BVerfG, Beschluss vom 29.05.1974, Az. 2 BvL 52/71)

Mit anderen Worten: solange es auf europäischer Ebene keine gescheiten Grundrechte gibt, darf das Bundesverfassungsgericht sehr wohl darüber entscheiden, ob europarechtliche Normen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder nicht, allein schon, weil der EuGH gar nicht in der Lage ist, das Grundgesetz anzuwenden. Es zog damit die „Kontrollkompetenz“ für europäische Normen an sich, um die Standards des Grundgesetzes auch gegenüber europarechtlichen Vorgaben wahren zu können. Hinsichtlich der Kaution selbst hatte das BVerfG aber keine Bedenken.

Ebenfalls 1974 wurde aufgrund einer von der Komission wahrgenommenen „ernstlichen Störung des Pilzkonservenmarktes“ eine Verordnung erlassen, die (ich erspare euch die Details) zu einem ähnlichen Rechtsstreit wie oben führte, der 1986 beim Bundesverfassungsgericht landete. Diesmal führte es, nachdem es ausgiebig die gewachsenen Grundrechtsstandards in der Europäischen Union würdigte, aus:

Solange die Europäischen Gemeinschaften […] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist […], wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen […].

(BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83)

Man beachte: das Bundesverfassungsgericht verzichtet nur insoweit und so lange darauf, die Kontrollkompetenz auszuüben, wie es der Auffassung ist, dass auf europäischer Ebene ein zufriedenstellender Grundrechtsstandard herrscht, den der EuGH auch durchsetzt. Ein Hintertürchen bleibt damit offen, sollten die Karlsruher Richter das jemals wieder anders sehen.

Eigentlich wäre „1974, als ernstliche Störungen des europäischen Pilzkonservenmarktes drohten, …“ auch ein guter Anfang für eine Kurzgeschichte.

Hürden, Splitter, Stimmen

Als heute Mittag im Radio entgeisterte Europa-Parlamentarier ihre Statements zum Wegfall der 3-Prozent-Hürde für die Europawahl in die Mikrofone, nunja, würgten, da dachte ich mir: Mensch, schreib doch mal wieder allgemeines Demokratie-Bla. Anscheinend kann es davon immer noch nicht genug geben, und die Reaktionen zum Wegfall der 3-%-Klausel sind ein schönes Beispiel dafür.

Kurz zur Auffrischung: im Mai wird europagewählt, und zwar nach den Wahlgesetzen des jeweiligen Mitgliedsstaates. In Deutschland galt, ebenso wie für die Bundestagswahl, die 5-%-Klausel, nach der Parteien erst Sitze im europäischen Parlament beanspruchen können, wenn sie mindestens 5 % der (nationalen) Wählerstimmen für sich verbuchen können. Fand Karlsruhe nicht gut. Der Gesetzgeber trotzte und senkte die Hürde von 5 auf 3 % ab. Findet Karlsruhe, wie wir jetzt wissen, auch nicht gut. Das liegt im Wesentlichen an folgender Erwägung: jede Ein-, Drei- oder Zehnprozenthürde bedeutet einen Verlust an Wählerstimmen, denn wer eine Partei wählt, die diese Hürde nicht schafft, dessen Stimme war für den Papierkorb. Je knapper die Hürde verfehlt wird, desto mehr Stimmen gehen verloren. FDP- und AfD-Wähler konnten bei der letzten Bundestagswahl ein Lied davon singen, und man kann sich durchaus fragen, ob eine derartige Beschränkung, die zuletzt insgesamt fast 15 % der Wählerstimmen wertlos machte, wirklich so eine tolle demokratische Sache ist. Zudem erhalten dann die Stimmen der Übrigen ein höheres Gewicht, weil es weniger Gesamtstimmen gibt, auf die sie angerechnet werden. Das bedeutet also einen spürbaren Eingriff in die Gleichheit der Wahl, die Idee, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf das Ergebnis hat. Das Bundesverfassungsgericht meint nun, diesem Eingriff müsse eine gute Rechtfertigung gegenüberstehen. Für das deutsche Parlament lässt es das Argument der Funktionsfähigkeit gelten, die leide, wenn einundrölfzig am besten noch miteinander verfeindete Splittergruppen im Bundestag sitzen und keine stabilen Bündnisse mehr zustande kommen. Das wiederum speist sich natürlich aus den Erfahrungen der Weimarer Republik, und wir alle wissen, wo das endete.

(Klammer auf: Das ist beileibe kein juristisches Argument, aber ich fände es sehr wünschenswert, könnten wir dieses Weimar-Trauma allmählich hinter uns lassen. Die Weimarer Republik ist vor fast 80 Jahren den Bach hinunter gegangen, und seitdem gab es genügend Gelegenheit, Erfahrungen mit parlamentarischer Demokratie zu sammeln. Ich halte es daher zumindest für einen Versuch wert, es auch mal mit Splitterparteien im Parlament zu versuchen (ab einer minimalen Untergrenze, versteht sich. Halbe Abgeordnete sind natürlich Quatsch.), und hätte mir beispielsweise bei den Piraten oder, horribile dictu, der AfD sogar vorstellen können, dass sie ein bisschen frischen Wind in die ganze Veranstaltung bringen, obwohl ich beide nicht sonderlich mag. Und dass die NPD nicht im Bundestag sitzt, ist zwar nett, aber sie existiert trotzdem und profitiert enorm davon, sich als unterdrückte Märtyrerin für die Meinungsfreiheit darstellen zu können. Wobei das ja eh gerade in Mode ist.

Und noch was anderes: die Sperrklausel wird immer als Bollwerk gegen Nazis, Populisten und sonstige Spinner dargestellt, die „wir“ gern draußen lassen würden, damit die Erwachsenen ihre Arbeit tun können. Die Sperrklausel traf aber bei der letzten Europawahl insgesamt sieben Parteien: Freie Wähler, Republikaner, Tierschutzpartei, Familien-Partei, Piraten, Rentner-Partei und die ÖDP (Ökologisch-Demokratische Partei) [Quelle]. Ob das die hellsten Kerzen auf dem Leuchter der Demokratie sind, weiß ich nicht, aber bei oberflächlicher Betrachtung wirken sie alle nicht besonders furchteinflößend, und nur die Republikaner wirklich grundunsympathisch. Klammer zu.)

Für das europäische Parlament sieht das Verfassungsgericht das anders, und die Argumentation ist ein bisschen böse: weil die Straßburger kein „richtiges“ Parlament mit „richtigen“ Befugnissen sind, wiegt es auch nicht den Grundrechtseingriff auf, bei der Europawahl ebenfalls das Papierkorb-Prinzip anzuwenden. Darüber kann man sicher geteilter Meinung sein, wie die FAZ hier ganz gut darstellt (obwohl sie im Kommentarbereich wieder das übliche „Früher war alles besser, und komische Minderheiten, die Rechte haben wollten, gab es da auch nicht“-Lied anstimmt). Mehrheiten müssen auch im Europa-Parlament organisiert werden, und das klappt natürlich besser, wenn alle Sozialdemokraten sind ein gewisser Grundkonsens herrscht. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob es eine gute Idee ist, deutlich wahrnehmbare, aber unliebsame Meinungsströmungen aus der politischen Willensbildung herauszuhalten. (Abgesehen davon, dass es, wie oben schon erwähnt, eben nicht nur die übereinstimmend als „unliebsam“ Wahrgenommenen trifft, sondern auch schlicht kleinere Interessengruppen. Brace yourselves, the Rentner-Partei is coming! Wobei, wenn ich es so bedenke, SPD und CDU sind eigentlich auch Rentner-Parteien oder auf direktem Weg dahin… ich schweife ab, pardon.) Nehmen wir die „Euro-Skeptiker“: mit denen möchte ich auch nicht in einem Parlament sitzen. Trotzdem sind sie da, und vielleicht könnte man mit manchen von ihnen sogar einen ganz fruchtbaren Dialog führen, oder sie würden einen neuen Blick auf dieses fiese Europa bekommen, wenn sie mal selbst daran beteiligt sind, oderoderoder. Außerdem könnte man ihnen dann den „Wir werden kleingehalten, und zwar nur, weil ihr wisst, dass wir Recht haben!“-Wind aus den Segeln nehmen. Im Idealfall, versteht sich. Vielleicht bin ich auch einfach zu parlamentsromantisch. Aber ich finde die Idee schön, dass sich möglichst viele, auch Bekloppte, an der politischen Willensbildung beteiligen können.